DRUCKEN

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension / SRÄG 2012


Im Bereich der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen treten
ab 1. Jänner 2014
im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012 (78. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) Neuregelungen für unter 50-jährige Personen, das heißt  für
ab 1. Jänner 1964 geborene Personen
, in Kraft.

Diesem Personenkreis soll bei gesundheitlicher Beeinträchtigung durch berufliche und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation eine längere Erwerbstätigkeit ermöglicht bzw. durch enge Kooperation zwischen der Pensionsversicherungsanstalt, den Krankenversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben gewährleistet werden.

Ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist weiterhin bei der Pensionsversicherungsanstalt einzubringen.

Davor kann bereits ein Antrag auf Feststellung, ob Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt, gestellt werden.

Bei Vorliegen von dauernder Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit erfolgt die Anspruchsüberprüfung und Gewährung weiterhin durch die Pensionsversicherungsanstalt.

Anstelle der befristeten Gewährung einer Pension treten für
ab 1. Jänner 1964 geborene Personen die neuen Leistungen, das Rehabilitationsgeld und das Umschulungsgeld.

Das Rehabilitationsgeld gebührt Personen für die Dauer der vorübergehenden, voraussichtlich mindestens 6 Monate dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, wenn eine berufliche Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar ist.
Die Pensionsversicherungsanstalt gewährt diese Leistung mit Bescheid, die Berechnung der Höhe und die Auszahlung erfolgt jedoch durch die Krankenversicherungsträger.
Mindestens einmal jährlich erfolgt eine Überprüfung des Fortbestehens der Invalidität bzw. der Berufsunfähigkeit durch das bei der Pensionsversicherungsanstalt eingerichtete Kompetenzzentrum Begutachtung.

Das Umschulungsgeld gebührt Personen mit Berufsschutz für die Dauer der vorübergehenden, voraussichtlich mindestens 6 Monate dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, wenn eine berufliche Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar ist und die Personen zur aktiven Teilnahme bereit sind.
Auch hier entsteht der Anspruch aufgrund der Feststellung der Pensionsversicherungsanstalt, während die Gewährung und Berechnung des Umschulungsgeldes sowie die Durchführung der beruflichen Rehabilitation durch das Arbeitsmarktservice (AMS) erfolgt.

Auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation besteht
ab 1. Jänner 2014 ein Rechtsanspruch, wenn vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens 6 Monate vorliegt und die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitskraft notwendig sowie infolge des Gesundheitszustandes auch zweckmäßig sind. Diese medizinische Rehabilitation wird durch die Pensionsversicherungsanstalt erbracht.

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020