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Stichtag

Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, welcher Versicherungsträger die Leistung zu erbringen hat und wie hoch sie ist. Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten.

  • Bei den Eigenpension(en) ist der Stichtag der Tag der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, ansonsten der nächstfolgende Monatserste.
  • Bei den Hinterbliebenenpension(en) ist der Stichtag der Todestag des/der Versicherten, wenn er auf einen Monatsersten fällt, ansonsten der nächstfolgende Monatserste.

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020