Bescheide des Pensionsversicherungsträgers kann man vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden anfechten.
In Leistungssachen (zB Bestand und Höhe des Pensionsanspruches, Ausgleichszulage, bescheidmäßige Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten) kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
Bescheide in Verwaltungssachen (zB Versicherungsberechtigung, Beitragsangelegenheiten) können binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Versicherungsträger einzubringen.