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Witwen- Witwerpension


Versicherungsfall

Anspruch auf diese Pension besteht nach dem Tod des versicherten Ehepartners. Aus einer Lebensgemeinschaft kann kein Pensionsanspruch entstehen.

Auch für einen geschiedenen Ehepartner kann ein Pensionsanspruch bestehen, wenn im Zeitpunkt des Todes eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestanden hat oder tatsächlich Zahlungen ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung geleistet wurden.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzung - Wartezeit

Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der/die Verstorbene

  • mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate an Präsenz- oder Zivildienst) oder freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder
  • mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) zum Stichtag erworben hat oder
  • bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr
    mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag erworben hat bzw.

    bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr
    für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten einen weiteren Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erworben hat. Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten erhöht sich für jeden weiteren Lebensmonat um 2 Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten.

Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn der versicherte Ehepartner vor dem vollendeten 27. Lebensjahr verstorben ist und mindestens sechs Versicherungsmonate bis zu diesem Zeitpunkt erworben hat.

Die Wartezeit entfällt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.

Befristung

Die Pension gebührt in bestimmten Fällen nur für die Dauer von 30 Monaten:

  • wenn die Witwe (der Witwer) zum Todeszeitpunkt des Ehepartners noch nicht 35 Jahre alt war.
  • wenn der/die Verstorbene bei der Eheschließung bereits PensionistIn oder älter als 65 Jahre (Männer) bzw. 60 Jahre (Frauen) war.

Keine zeitliche Begrenzung erfolgt

  • wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde.
  • die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.

Wiederverehelichung

Bei einer Wiederverehelichung erlischt der Pensionsanspruch.

Als einmalige Leistung wird bei einer unbefristeten Witwen(Witwer)pension eine Abfertigung in Höhe des 35-fachen der Witwen(Witwer)pension (ohne allfällige Ausgleichszulage) ausbezahlt.

Abfindung

Besteht kein Witwen(Witwer)pensionsanspruch, weil die Wartezeit nicht erfüllt ist, gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung, wenn der/die Verstorbene mindestens 1 Beitragsmonat erworben hat.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Witwen/Witwerpension" (PDF, 138 KB)

Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2021