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Meldefristen


Pensionsbezieher/innen sind verpflichtet, dem Pensionsversicherungsträger jeden Umstand, der Einfluss auf den Pensionsbezug hat (zB Adressänderung, längerer Auslandsaufenthalt, eine länger als einen Monat dauernde Freiheitsstrafe) binnen 2 Wochen zu melden.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Höhe oder Änderung des Einkommens sind binnen 7 Tagen (bei Waisenpensionen innerhalb von 2 Wochen) zu melden.

Bei Bezug einer Ausgleichszulage ist auch jede Änderung des Erwerbseinkommens des Ehepartners/der Ehepartnerin/des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin, der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern binnen 7 Tagen zu melden.

Zuletzt aktualisiert am 11. Februar 2021