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Auszahlung


Auszahlung an die pflegebedürftige Person

Das Pflegegeld wird monatlich im Nachhinein (12 mal jährlich) an die pflegebedürftige Person selbst bzw. den gesetzlichen Vertreter/ die gesetzliche Vertreterin oder Sachwalter/in ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Krankenhaus- oder Kuraufenthalt

Das Pflegegeld ruht ab dem zweiten Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes für dessen Dauer, wenn ein in- oder ausländischer Sozialversicherungsträger, der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt überwiegend die Kosten des Aufenthaltes trägt. Ein stationärer Aufenthalt ist der pflegegeldauszahlenden Stelle daher so schnell wie möglich zu melden, da sonst eine Rückforderung erfolgen muss.

Über Antrag ist das Pflegegeld in bestimmten Fällen weiter zu leisten:

  • höchstens 3 Monate in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen wegen eines Dienstverhältnisses der Pflegeperson nachgewiesen werden (in Ausnahmefällen noch länger);
  • wenn Kosten für die Pflegeperson als Begleitperson im Spital anfallen. 

Aufenthalt in einem Pflegeheim

Bei einem Pflegeheimaufenthalt (auch Wohn-, Alters-, Erziehungsheimaufenthalt) auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers werden zur Deckung der Verpflegskosten höchstens 80 Prozent des monatlichen Pflegegeldes an den Kostenträger überwiesen.

Der pflegebedürftigen Person gebührt für diese Zeit ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 10 Prozent der Pflegestufe 3, das sind derzeit monatlich EUR 55,20.

Der übrige Teil des Pflegegeldes ruht.

Erfolgte die Aufnahme in das Heim bereits vor dem 1.5.1996 gebühren 20 Prozent der Pflegestufe 3 als Taschengeld, das sind EUR 110,30.

 

Haft
Das Pflegegeld ruht auch während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe.

Verringerung des Pflegeaufwandes

Eine Verringerung des Pflegeaufwandes kann zu einer niedrigeren Einstufung oder zur Entziehung des Pflegegeldes führen.



Familienhospizkarenz

Zum Zweck der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Betreuung schwerst erkrankter Kinder kann eine Herabsetzung bzw. eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes (=Karenz) beantragt werden.
Die Familienhospizkarenz kann zur Sterbebegleitung für drei Monate beansprucht werden. Auf Antrag ist eine Verlängerung bis zu sechs Monaten möglich. Bei Begleitung schwersterkrankter Kinder sind fünf Monate Familienhospizkarenz vorgesehen. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht bis zu neun Monaten.
Während dieser Zeiten werden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. vom Bund geleistet.

Folgende Unterstützungen sind vorgesehen:
»  Bei finanzieller Notlage kann man während des  
    Karenzierungszeitraums einen Zuschuss aus dem
    Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds erhalten.
»  Auf Antrag wird während eines Pflegegeldverfahrens ein 
    Vorschuss zumindest in der Höhe der Pflegegeldstufe 3 
    gewährt.

 

Weitere Details entnehmen Sie bitte auch der Information "Pflegegeld" (PDF, 224 KB)

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020