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Schwerarbeitszeiten


Erfassung von Schwerarbeitszeiten

Versicherte können ihre Schwerarbeitszeiten beim zuständigen Pensionsversicherungsträger mit Bescheid feststellen lassen, wenn auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension oder Hackler-Schwerarbeitspension erfüllt werden. Ein Antrag kann frühestens 10 Jahre vor einem möglichen Pensionsantritt wegen Schwerarbeit erfolgen.

'Schwerarbeit' - Definition und Berufsliste

Nähere Informationen finden Sie in den anschließenden Dokumenten.

Definition "Schwerarbeit" (PDF, 24 KB)

Berufsliste für Frauen und Männer mit "körperlicher Schwerarbeit" (PDF, 47 KB)


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Information für Dienstgeber und Dienstgeberinnen

Die Pensionsversicherungsanstalt prüft die Meldung der Schwerarbeitszeiten (§ 5 Schwerarbeitsverordnung) ausschließlich im Rahmen eines Feststellungs- bzw. Pensionsverfahrens im Einzelfall. In diesem Verfahren erfolgt die endgültige Beurteilung, ob Schwerarbeitszeiten vorliegen.

Aus dem Gesetz ergibt sich für Dienstgeber und Dienstgeberinnen (DG) lediglich eine Meldepflicht, jedoch keine Prüfpflicht im Sinne des § 4 Schwerarbeitsverordnung.

Die Meldung von Schwerarbeitszeiten ist aus rechtlicher Sicht unverbindlich und kann nur als Hinweis auf das eventuelle Vorliegen einer Schwerarbeitszeit angesehen werden.

Das Fehlen von DG-Meldungen hindert die Pensionsversicherungsanstalt nicht an einer positiven Feststellung von Schwerarbeitszeiten, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass Schwerarbeitszeiten vorliegen.

Ebenso kann trotz Vorliegen von gemeldeten Schwerarbeitszeiten die Pensionsversicherungsanstalt zum Schluss kommen, dass Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung nicht vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020