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Beitragszeiten


Beitragszeiten sind:

  • Zeiten einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit, die zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führen.
  • Zeiten aufgrund einer Familienhospizkarenz.
  • Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung (Weiterversicherung, Selbstversicherung, Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes bzw. bei geringfügiger Beschäftigung, Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger, nachgekaufte Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten).
  • Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zB als Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.

Zeiten, die auch ohne Bezahlung von Beiträgen wie Beitragszeiten berücksichtigt werden:

  • Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld. Diese werden als Beitragsmonate im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind - gerechnet ab der Geburt des Kindes - berücksichtigt.
  • Zeiten des Bezuges von Wochengeld und der Kindererziehung im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten. Diese werden nur für die Prüfung des Anspruches für die Hacklerregelungen (Hackler-Langzeitversicherung, Hackler-Schwerarbeit) berücksichtigt.
  • Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes. Diese werden nur für die Prüfung des Anspruches für eine vorzeitige Alterspension inkl. Hacklerregelungen berücksichtigt.
  • Zeiten des Bezuges von Krankengeld. Diese werden nur für die Prüfung des Anspruches für die Hacklerregelungen (Hackler-Langzeitversicherung, Hackler-Schwerarbeit) berücksichtigt.
  • Ausübungsersatzzeiten (Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern). Diese werden nur für die Prüfung des Anspruches für die Hacklerregelungen (Hackler-Langzeitversicherung, Hackler-Schwerarbeit) berücksichtigt.


Zuletzt aktualisiert am 17. November 2022