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Heimopferrente


Personen, die in der Zeit vom 10. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999  Opfer von Gewalt im Rahmen einer Unterbringung

  • in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und Gemeinden, Gemeindeverbänden oder  Kirchen
  • in Pflegefamilien
  • in Kranken-, Psychiatrie- oder Heilanstalten oder vergleichbaren Einrichtungen
  • in entsprechenden privaten Einrichtungen (sofern die Zuweisung durch einen Jugendwohlfahrtsträger erfolgte) wurden,


erhalten eine monatliche Zahlung von EUR 403,10.

Diese Rente gebührt ab dem Erreichen des Regelpensionsalters folgenden Monatsersten (bei Frauen derzeit das vollendete 60. Lebensjahr, bei Männern das vollendete 65. Lebensjahr) bzw. ab dem früheren Bezug einer Eigenpension, eines Rehabilitationsgeldes oder einer wegen Erwerbsunfähigkeit weitergewährten Waisenpension. Anspruch haben auch dauerhaft arbeitsunfähige Bezieher/innen von Mindestsicherung.

Die Rentenleistung ist zu beantragen und gebührt frühestens ab Juli 2017.

Der Antrag ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der die Eigenpension auszahlt. Liegt kein Bezug einer Eigenpension vor, so ist das Sozialministeriumservice zuständig.

Zuletzt aktualisiert am 02. März 2023