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Pensionssplitting - Vorteile für Eltern

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Viele Eltern, besonders aber Frauen, stehen vor folgender Herausforderung: wenn man längere Zeit bei seinem Kind zu Hause bleiben will oder muss, verringert sich die spätere Pensionshöhe. Bei der erwerbstätigen Partnerin / beim erwerbstätigen Partner steigt die zukünftige Pension hingegen mit jedem Beschäftigungsmonat an. Daher stellen sich Eltern immer wieder die Frage, wie sie Kindererziehung und Erwerbstätigkeit gleichberechtigt untereinander aufteilen können, ohne spätere Pensionsungleichheiten in Kauf nehmen zu müssen.

Das Pensionssplitting, das es seit 2005 gibt, kann dabei helfen!

Dadurch haben Eltern die Möglichkeit, für die Jahre der Kindererziehungszeit, eine freiwillige Übertragung der jährlichen Teilgutschriften zu vereinbaren.

Ein formloser, schriftlicher Antrag bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes an den zuständigen Pensionsversicherungsträger genügt.

Der erwerbstätige Elternteil kann bis zu 50 Prozent seiner Jahresgutschrift an den überwiegend erziehenden Elternteil übertragen. Jener Elternteil, der sich der Kindererziehung widmet, erhält dafür eine Gutschrift im Pensionskonto. Die Höhe der Übertragung kann selbst bestimmt werden. Damit soll der durch die Kindererziehung entstehende finanzielle Verlust zumindest teilweise reduziert werden. Bei jenem Elternteil, der die Teilgutschrift erhält, erhöht sich die Pension, beim anderen sinkt sie im selben Ausmaß.

Die Übertragung ist für die ersten sieben Jahre nach der Geburt eines Kindes möglich und kann, einmal durchgeführt, nicht mehr geändert oder aufgehoben werden. Für die ersten vier Lebensjahre eines Kindes werden dem Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht, Kindererziehungszeiten mit fixen Beitragsgrundlagen im Pensionskonto gutgeschrieben.

Als gemeinsame Kinder gelten die leiblichen Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile eine Pension aus eigener Versicherung bezieht.

 

Weitere Auskünfte zum Thema Pensionssplitting erhalten Sie auf der Homepage der Pensionsversicherungsanstalt oder durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pensionsversicherungsanstalt in allen Landesstellen in ganz Österreich.

Zuletzt aktualisiert am 19. März 2018