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Pensionsversicherungsanstalt: Wie sich ein Praktikum auf den Pensionsanspruch auswirken kann


Auch mit einem Praktikumsplatz im Ausland erwirbt man unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungszeiten für eine spätere Pension

Die Zahl junger Menschen, die - gerade in der Ferienzeit - ein Praktikum absolvieren, wächst deutlich an. Viele nehmen auch die Möglichkeit einer praktischen Berufserfahrung im Ausland in Anspruch. Doch welche Auswirkungen hat das für die Pension?

Bei Praktika im Inland ist die Sachlage relativ einfach, denn die erworbenen Versicherungszeiten werden automatisch erfasst und sind über das Pensionskonto einsehbar. Komplizierter wird die Situation bei einem Praktikum im Ausland. Wenn in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in einem Land, mit dem Österreich ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, ein bezahltes Praktikum absolviert wird, für welches ausländische Versicherungszeiten erworben werden, zählen diese unter bestimmten Voraussetzungen für den Anspruch auf eine österreichische Pension. Aktuell hat Österreich mit folgenden Staaten ein Sozialversicherungsabkommen  geschlossen: Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Kanada, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Philippinen, Republik Korea, Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA.

Weiters erwerben die Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsanspruch aus dem Ausland. Dies ist abhängig von der Dauer der Beschäftigung und den jeweiligen gesetzlichen Regelungen in dem Land, in dem die Arbeit absolviert wurde. Mehrmalige Praktika in einem Land und eventuelle spätere Beschäftigungszeiten werden dabei zusammengezählt.

„Jedes gearbeitete Monat hat heute Einfluss auf die Pension. Da erhalten auch bezahlte Praktika im Ausland, neben der Erfahrung, die man bekommt, eine hohe Relevanz für die spätere Pension. Damit Personen, die berufliche Erfahrung im Ausland gesammelt haben, keine Nachteile entstehen, bestehen mit vielen Staaten zwischenstaatliche Regelungen im Bereich der Pensionsversicherung“, so der Obmann der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Manfred Anderle.

„Da im Ausland absolvierte Arbeitszeiten (noch) nicht automatisch erfasst werden, muss die Beschäftigung im Ausland bei Feststellungs- bzw. Pensionsanträgen bei der Pensionsversicherungsanstalt bekannt geben werden. Dies erfolgt in der Regel einige Monate vor dem tatsächlichen Pensionsantritt. Auch wenn es bis dahin für viele Menschen noch einige Zeit dauert, darf man die erworbenen Zeiten also nicht vergessen“, erklärt der Generaldirektor der Pensionsversicherungsanstalt, Dr. Winfried Pinggera.

Meldet eine in Österreich lebende Person beim Pensionsantrag eine Beschäftigung im Ausland, leitet der Pensionsversicherungsträger automatisch ein Pensionsfeststellungsverfahren mit den zuständigen ausländischen Trägern ein. Der jeweils zuständige Versicherungsträger prüft gesondert, ob nach seinen nationalen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch erfüllt sind. Es entstehen daher gegebenenfalls Pensionsansprüche aus mehreren Staaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020