Im Sinne einer durchgängigen elektronische Verfahrensabwicklung bringt die Pensionsversicherung (PVA) auf ihren Erledigungen eine Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG) auf. Mit der Amtssignatur wird kenntlich gemacht, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) handelt.
Die Amtssignatur setzt sich zusammen aus
- einer Bildmarke
- dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist und
- Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokumentes.
Die Amtssignatur gewährleistet daher:
- Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
- Prüfbarkeit des Dokuments.
Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020