Es sind dies Zeiten
- eines Wochengeld- oder Krankengeldbezuges
- eines Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit aus der Arbeitslosenversicherung
- der Notstandshilfe ohne Geldleistung wegen der Anrechnung des Partnereinkommens
- des Präsenz-, Zivil-, Auslands- oder Ausbildungsdienstes
- des Bezuges von Übergangsgeld aus der Unfall- oder Pensionsversicherung
- einer Tätigkeit von wissenschaftlichen oder künstlerischen MitarbeiterInnen an Universitäten
- einer Familienhospizkarenz
- der Kindererziehung:
Für die Zeit der Erziehung eines Kindes werden die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt als Zeiten einer Teilversicherung angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf 60 Kalendermonate. Wird bzw. werden aber vor Ablauf dieses Zeitraumes wieder ein Kind bzw. Kinder geboren, endet damit die Versicherungszeit und es können neuerlich 48 bzw. 60 Monate für die Erziehung des nächsten Kindes bzw. der nächsten Kinder berücksichtigt werden.
Geburt des Kindes |
Teilversicherungszeit |
davon berücksichtigt |
1. Kind: geb.: 23.1.2005 |
Feb. 2005 - Aug. 2007 | 31 Monate |
2. Kind: geb.: 7.8.2007 |
ab Sept. 2007 | max. 48 Monate |
Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020