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Gesundheitsvorsorge

Gymnastikgruppe © Pensionsversicherungsanstalt

Aufgaben und Ziele

Im Gegensatz zu den "wiederherstellenden" Rehabilitationsmaßnahmen dienen die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge der vorbeugenden Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten.

Bei Pensionsbezieher/innen stellen die Aufrechterhaltung einer möglichst hohen Lebensqualität und die Vermeidung der Pflegebedürftigkeit die Ziele dieser Leistungen dar.

Dazu kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

  • stationäre Aufenthalte in Kur- und Rehabilitationseinrichtungen (Eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger oder Vertragseinrichtungen),
  • ambulante (Nach-)Behandlungen und Trainingsmaßnahmen sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Reise- oder Transportkosten zwischen Wohnort und Behandlungseinrichtung.


Diese Maßnahmen sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Anspruchsberechtigte Personen

Der Pensionsversicherungsträger kann Versicherten und Pensionsbezieher/innen Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.

Den Antrag auf Heilverfahren stellt die/der Versicherte oder Pensionsbezieher/in.

Im Antrag auf Heilverfahren muss die medizinische Notwendigkeit durch den behandelnden Arzt begründet werden.

Vor Antritt eines Aufenthaltes ist jedenfalls die Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers über den eingebrachten Antrag abzuwarten; eine nachträgliche Kostenübernahme ist nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich.

Grundsätzlich können - medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt - zwei Kuraufenthalte innerhalb von fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Bei nachgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann von dieser Limitierung abgesehen werden.

Kostenbeteiligung

Für medizinische Gesundheitsvorsorgemaßnahmen ist je nach Einkommen eine Zuzahlung der Versicherten bzw. Pensionsbezieher/innen vorgesehen.


Höhe der Zuzahlung

monatliches Bruttoeinkommen
tägliche Zuzahlungen
mehr als EUR 1.217,96 bis EUR 1.799,34       EUR 9,70   
mehr als EUR 1.799,34 bis EUR 2.380,73   
   EUR 16,62   
mehr als EUR 2.380,73
   EUR 23,56     


Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zB Ausgleichszulagenbezieher/innen), die in erster Linie einkommensabhängig ist, ist die/der Versicherte bzw. Pensionsbezieher/innen von der Zuzahlung befreit.
Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020