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Pensionserhöhung

Geldscheine und Münzen © shutterstock

Pensionserhöhung ab 1. Jänner 2022

Für das Jahr 2022 erfolgt, abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen (brutto), eine abgestufte Pensionserhöhung:

Pensionserhöhung 2022
bis EUR 1.000,00
3,0 %
von EUR 1.000,01 bis EUR 1.300,00
linear abgestuft von

3,0 % bis 1,8 %
ab EUR 1.300,01
1,8 %

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, sofern auf diese am 31. Dezember 2021 Anspruch besteht.

Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2022

Richtsätze - Bezieher/innen einer Eigenpension
für AlleinstehendeEUR 1.030,49
für Ehepaare *)
EUR 1.625,71

*) gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft


Richtsätze - Bezieher/innen einer Hinterbliebenenpension
für Witwen/Witwer, für hinterbliebene
eingetragene Partner/innen
EUR 1.030,49
für Halbwaisen bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres
EUR 379,02
für Vollwaisen bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres
EUR 569,11
für Halbwaisen nach Vollendung
des 24. Lebensjahres
EUR 673,53
für Vollwaisen nach Vollendung
des 24. Lebensjahres
EUR 1.030,49

Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus

Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Personen, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Gesamteinkommen den jeweiligen Grenzwert nicht übersteigt,

  • ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird oder
  • ein Pensionsbonus, wenn keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird.


Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus ab 1. Jänner 2022
Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus
Grenzwert
Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 155,36.
EUR 1.141,83
Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 396,21.
EUR 1.364,11
Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt lebende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 395,78.
EUR 1.841,29

Pensionsanpassung

Die Pensionen aus der Pensionsversicherung werden grundsätzlich jährlich angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Erhöhung der Verbraucherpreise (Inflationsrate) berücksichtigt.
Den Prozentsatz für die Pensionserhöhung legt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fest.

Anpassungsverzögerung für Stichtage ab 1. Jänner 2021 bei erstmaliger Pensionserhöhung ab 1. Jänner 2022

Pensionistinnen und Pensionisten mit einem Pensionsstichtag im Jahr 2021 erhalten ab 01. Jänner 2022 ihre erstmalige Pensionserhöhung in Form eines gesetzlich gestaffelten Prozentsatzes des Erhöhungsbetrages (Anpassungsverzögerung). Dieser Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors und dem Monat des Pensionsstichtages.

Dieser gestaffelte Prozentsatz des Erhöhungsbetrages beträgt

100 %, wenn der Stichtag im Jänner;

  90 %, wenn der Stichtag im Februar;

  80 %, wenn der Stichtag im März;

  70 %, wenn der Stichtag im April;

  60 %, wenn der Stichtag im Mai;

  50 %, wenn der Stichtag im Juni;

  40 %, wenn der Stichtag im Juli;

  30 %, wenn der Stichtag im August;

  20 %, wenn der Stichtag im September;

  10 %, wenn der Stichtag im Oktober;

    0 %, wenn der Stichtag im November oder Dezember (daher keine Erhöhung)

des Kalenderjahres liegt, das der Anpassung vorangegangenen ist.

Pensionen mit einem Stichtag bis 31. Dezember 2020 werden ab 01. Jänner 2022 wie bisher mit dem vollen Erhöhungsbetrag (100%) erhöht.


Beispiel Pensionsanpassung zum 01. Jänner 2022:

  • Stichtag der Leistung im Jahr 2020: 100% des Erhöhungsbetrages
  • Stichtag der Leistung am 01. Jänner 2021: 100% des Erhöhungsbetrages
  • Stichtag der Leistung am 01. Juli 2021: 40% des Erhöhungsbetrages
  • Stichtag der Leistung am 01. Dezember 2021:   0% des Erhöhungsbetrages
    (daher keine Erhöhung)


Für Hinterbliebenenleistungen, die sich aus einer bereits zuerkannten Pension des/der Verstorbenen ableiten, ist dafür der Stichtag der Pension des/der Verstorbenen sonst der Stichtag der Hinterbliebenenleistung maßgeblich.


Zuletzt aktualisiert am 28. Dezember 2021