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Pensionsanweisungen / Pensionssonderzahlungen

Geldscheine und Münzen © shutterstock

Pensionsanweisungen

Die Pensionen aus der Pensionsversicherung werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Zu den Pensionen für April und Oktober gebührt jeweils eine Sonderzahlung.

Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, dass sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher / der Leistungsbezieherin zur Verfügung stehen.

Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) regelt, dass Zahlungseingänge erst am vom Auftraggeber vorgeschriebenen Wertstellungstag (Valuta) am Kundenkonto gebucht und am Kontoauszug ausgewiesen werden dürfen. Dies soll verhindern, dass durch verfrühte Behebung Sollzinsen anfallen.

Daher scheint die Pension (abhängig vom Verarbeitungszeitpunkt Ihres Kreditinstitutes) am Wertstellungstag auf dem Konto auf.

Pensionssonderzahlungen

In den Monaten April und Oktober gebührt zur monatlichen Pension eine Sonderzahlung.

Aliquotierung der erstmaligen Sonderzahlung

Die erstmalige Sonderzahlung gebührt nur anteilsmäßig, wenn im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und in den letzten 5 Monaten davor die Pension nicht durchgehend bezogen wurde. Dabei vermindert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel.

Beispiel mit Pensionsbeginn im März:

Vor dem Sonderzahlungsmonat April liegt ein weiterer Monat (gesamt 2 Monate mit März und April), somit beträgt das Ausmaß der Sonderzahlung 2 Sechstel der im April gebührenden Pension.

Zuletzt aktualisiert am 19. Februar 2020