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Rehabilitation

Gymnastikgruppe © Pensionsversicherungsanstalt

Aufgaben

Rehabilitation hat in der Pensionsversicherung einen sehr hohen Stellenwert, geht es doch darum ein krankheitsbedingtes Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben zu vermeiden oder die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen.

Die Pensionsversicherung bietet ihren Versicherten zum Erhalt der Gesundheit zahlreiche Möglichkeiten an.

Die Rehabilitation umfasst folgende Maßnahmen:

  • medizinische Maßnahmen, zB Unterbringung in Rehabilitationszentren, Kostenübernahme von Körperersatzstücken (wie Prothesen, etc.),
  • berufliche Maßnahmen, zB berufliche Weiterbildung und Umschulung, Hilfe zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit,
  • soziale Maßnahmen, zB Darlehen zur behindertengerechten Adaptierung der Wohnung und zur Erhaltung der sozialen Mobilität.

Auf Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Rechtsanspruch.

Ziel

Ziel der Rehabilitation ist es, die Leistungsfähigkeit von Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, soweit zu steigern, dass sie

  • im beruflichen und wirtschaftlichen Leben sowie
  • in der Gemeinschaft

den ihnen gebührenden Platz wieder einnehmen können.

Anspruchsberechtigte Personen

Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung werden Versicherten dann gewährt, wenn bereits Invalidität (Arbeiter), Berufsunfähigkeit (Angestellte) bzw. Erwerbsunfähigkeit (Gewerbetreibende und Bauern) vorliegt oder wenn ohne diese Maßnahmen Invalidität, Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit eintreten würde.

Diese werden auf entsprechenden Antrag des Versicherten, aber auch vom Pensionsversicherungsträger selbst veranlasst.

So prüft der Pensionsversicherungsträger im Falle eines Antrages auf Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension, ob die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen erreicht werden kann.

Im Antrag auf Heilverfahren muss die medizinische Notwendigkeit durch den behandelnden Arzt begründet werden.

Kostenbeteiligung

Für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ist je nach Einkommen eine Zuzahlung der Versicherten bzw. Pensionsbezieher/innen vorgesehen.

Höhe der Zuzahlung
monatliches Bruttoeinkommen tägliche Zuzahlungen
mehr als EUR 1.217,96 bis EUR 1.799,34 EUR 9,70
mehr als EUR 1.799,34 bis EUR 2.380,73
EUR 16,62
mehr als EUR 2.380,73 EUR 23,56


Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zB Ausgleichszulagenbezieher/innen) ist die/der Versicherte bzw. Pensionsbezieher/in von der Zuzahlung befreit.

Übergangsgeld

Für die Dauer von

  • medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer
  • beruflichen Ausbildung in diesem Rahmen

leistet der  Pensionsversicherungsträger der/dem Versicherten ein Übergangsgeld.

Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der zum Anfallszeitpunkt der Rehabilitationsmaßnahmen fiktiven Pensionshöhe. Ein allfälliges Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice werden auf das Übergangsgeld angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020