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Zwischenstaatliche Pensionsversicherung


Mit der Intensivierung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen hat die Zahl der Personen zugenommen, die sowohl in Österreich als auch im Ausland Versicherungszeiten erworben haben. Für einen EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat, die Schweiz oder Vertragsstaat, gelten besondere Bestimmungen. Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Feststellung des Leistungsausmaßes nicht berücksichtigt.


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Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020