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Ausgleichszulage



Die Ausgleichszulage soll jeder/jedem Pensionsbezieher/in - mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt im Inland - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse ein Mindesteinkommen sichern. Eine gesetzliche "Mindestpension" gibt es in Österreich nicht!

Wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag - den so genannten Richtsatz - nicht erreicht, gebührt über Antrag die Differenz als Ausgleichszulage.

Höhe der Ausgleichzulagenrichtsätze
Personenkreis Betrag
Alleinstehende Pensionsbezieher/innen*),
Witwen(Witwer), hinterbliebene eingetragene Partner/innen
EUR 1.217,96
Ehepaare **) im gemeinsamen
Haushalt *)
EUR 1.921,46
Halbwaisen bis 24 Jahre EUR 447,97
Halbwaisen über 24 Jahre EUR 796,06 
Vollwaisen bis 24 Jahre EUR 672,64
Vollwaisen über 24 Jahre EUR 1.217,96


*) Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 447,97 liegt, um EUR 187,93.

**) gilt auch für Paare in einer eingetragenen Partnerschaft

   Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Ausgleichszulage" (PDF, 340 KB)  

Zuletzt aktualisiert am 15. Januar 2020