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Wer macht die Meldung


Die Dienstgeber haben jeden von ihnen Beschäftigten und in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, soweit auch in diesen Versicherungszweigen eine Pflichtversicherung besteht.

Eine Abschrift der bestätigten Meldung ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben. Sollte Ihr Dienstgeber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachkommen, wenden Sie sich bitte an Ihren Krankenversicherungsträger.

Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung (zB Beitragsgrundlage) innerhalb von 7 Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Versicherte und Leistungsbezieher sind überdies verpflichtet, Anfragen innerhalb von zwei Wochen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020