- Bei den Eigenpension(en) ist der Stichtag der Tag der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, ansonsten der nächstfolgende Monatserste.
- Bei den Hinterbliebenenpension(en) ist der Stichtag der Todestag des/der Versicherten, wenn er auf einen Monatsersten fällt, ansonsten der nächstfolgende Monatserste.
Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020