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Alterspension


Eintritt des Versicherungsfalles

  • Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahres
  • Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres

Das Pensionsantrittsalter der Frauen wird ab 2024 schrittweise an das der Männer angeglichen. Siehe dazu "Erhöhtes Antrittsalter für Frauen".

Erfüllung einer Mindestversicherungszeit

Für Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, ist diese gegeben, wenn

  • mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder
  • mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) zum Stichtag oder
  • mindestens 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag 

vorliegen.

Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, gelten die oben angeführten Bestimmungen nur, sofern sie für diese Personen günstiger sind.


Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind, ist diese gegeben, wenn

  • mindestens 180 Versicherungsmonate, davon mindestens 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit, vor dem Stichtag vorliegen. 


Den Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit sind folgende Zeiten gleichgestellt:

  • Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes
  • Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen
  • Zeiten einer beitragsbegünstigten Weiterversicherung für pflegende Angehörige
  • Zeiten einer Familienhospizkarenz
  • Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.


Wenn auch Monate einer Selbstversicherung (§16a ASVG) erworben wurden, zählen höchstens 12 davon für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit.

Erhöhte Alterspension

Wird die Alterspension trotz Erfüllung der Mindestversicherungszeit erst nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, ist für die Monate der späteren Inanspruchnahme ein Erhöhungsbetrag zur Pension ("Zuschlag") zu gewähren.

Durch die schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters von ab 1. Jänner 1964 geborenen Frauen bedeutet dies für diese Frauen konkret, dass sich das Ende der „Bonusphase“ (maximal 36 Kalendermonate ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Regelalterspension) im selben Ausmaß wie die Anhebung des Regelpensionsalters erhöhen und sich an das der Männer angleichen wird.

Zusätzlich wird bei aufrechtem Dienstverhältnis für den Zeitraum, für den die Erhöhung gebührt, der Anteil des*der Dienstnehmer*in und des*der Dienstgeber*in am Pensionsversicherungsbeitrag jeweils um die Hälfte reduziert. Bei der späteren Pensionsberechnung werden jedoch weiterhin die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen.


Erhöhtes Antrittsalter für Frauen

Das Bundesverfassungsgesetz 1992 regelt die schrittweise Angleichung der unterschiedlichen Altersgrenzen von weiblichen und männlichen Versicherten für die Inanspruchnahme einer Alterspension. Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für die Gewährung einer Alterspension - 60. Lebensjahr - wird beginnend mit 01.01.2024 (bis zum Jahr 2033: Anhebung um 6 Monate pro Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr - herangeführt. Das bedeutet, dass Frauen mit einem Geburtsdatum ab 01.01.1964 bereits ein erhöhtes Antrittsalter für die Alterspension haben.

Anhebung des Anfallsalters für weibliche Versicherte
ALTERSPENSION ab 1.1.2024
Anhebung des Anfallsalters für WEIBLICHE Versicherte
Das Anfallsalter wird stufenweise an das Anfallsalter der männlichen Versicherten - 65. Lebensjahr (Lj.) - angeglichen.
erhöhtes An-fallsalter im Kalenderjahr Anfallsalter von der Erhöhung der Altersgrenze sind die bis zum TT.MM.JHJJ geborenen weibl. Versicherten betroffen:
2024 60. Lj. +
6 Monate
30.06.1964
2025 61. Lj. 31.12.1964
2026 61. Lj. +
6 Monate
30.06.1965
2027 62. Lj. 31.12.1965
2028 62. Lj. +
6 Monate
30.06.1966
2029 63. Lj. 31.12.1966
2030 63. Lj. +
6 Monate
30.06.1967
2031 64. Lj. 31.12.1967
2032 64. Lj. +
6 Monate
30.06.1968
2033 65. Lj. für die ab 01.07.1968 geborenen Versicherten gilt als Anfallsalter generell die Vollendung des 65. Lebensjahres


Besonderer Höherversicherungsbetrag

Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten für die ab 01.01.2004 geleisteten Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension.

Dieser Betrag gebührt ab dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt. Für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag im Folgejahr neu berechnet.

Die Pensionsversicherungsbeiträge durch den Dienstnehmer sind nur für jenen Teil des Arbeitsver­dienstes zu leisten, der über der doppelten Gering­fügigkeitsgrenze liegt. Diese Regelung gilt befristet für die Jahre 2024 und 2025.

Erwerbstätigkeit

Die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit am Stichtag ist für den Bezug einer Alterspension nicht erforderlich.

  Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Alterspension" (PDF, 300 KB)  



Zuletzt aktualisiert am 18. März 2024