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Bemessungsgrundlage 'zum Stichtag'


Die Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung wird aus den Beitragsmonaten mit den höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (= Bemessungszeitraum) ermittelt.

Seit 01.01.2004 wird dieser Bemessungszeitraum in 12-Monatsschritten bis zum Jahr 2027 auf "480 Beitragsmonate" ausgedehnt. Ab dem Jahr 2028 errechnet sich die Pensionsbemessungsgrundlage aus den "höchsten 480 Beitragsmonaten".

  Übersicht - Anhebung des Bemessungszeitraumes (PDF, 74 KB)  


Liegen weniger als 480 Beitragsmonatevor, ist die Bemessungsgrundlage aus den vorhandenen Beitragsmonaten zu ermitteln.

Verminderung des Bemessungszeitraumes

Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Anzahl der Beitragsmonatevermindert sich

  • pro Kind um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes (bei Mehrlingsgeburten volle [mehrfache] Anrechnung!).
  • um Beitragsmonate einer Familienhospizkarenz.

Die Anzahl von 180 Monaten darf aber nicht unterschritten werden.

   Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Pensionsberechnung im Überblick" (PDF, 283 KB)   

Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2021