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Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung


 

Die Basis für die Bildung dieser Bemessungsgrundlage ist der jeweils im Kalenderjahr geltende Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende EUR 1.217,96.

Beginnend ab 01.01.2004 bis zum Jahr 2028 wird dieser Betrag um je 2 Prozent pro Jahr auf 150 Prozent erhöht.

Somit beträgt die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung in diesem Jahr EUR 1.729,50.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Pensionsberechnung im Überblick" (PDF, 283 KB)

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020