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Pensionsversicherung – Neuregelung der Sonderzahlungen


Erstmalige Sonderzahlung gebührt anteilsmäßig, Auszahlungstermin der Septembersonderzahlung wird auf Oktober verschoben


Aliquotierung der erstmaligen Sonderzahlung


Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes wurde festgelegt, dass eine volle Pensionssonderzahlung jeweils für ein Kalenderhalbjahr des Pensionsbezuges gebührt. Die 13. bzw. 14. Pension ist daher dann anteilsmäßig auszuzahlen, wenn in den vergangenen 6 Monaten (inklusive Sonderzahlungsmonat) nicht durchgehend eine Pension bezogen wurde. Dies hat nun erstmals im April 2011 Auswirkungen für ab Jänner 2011 neu angefallene Pensionen. Personen mit Pensionsstichtag 1. Jänner 2011 erhalten daher zusätzlich zur Aprilpension vier Sechstel (4/6) der ihnen im April zustehenden Pension als 13. Pensionsbezug. Personen, deren Pension ab 1. Februar 2011 anfällt, erhalten drei Sechstel (3/6), und so weiter. Über die Aprilpension kann ab 29. April verfügt werden.

Verschiebung des Auszahlungstermines der 14. Pension

Um eine systematische und gerechte Verteilung der anteilsmäßig zustehenden Sonderzahlung über das Jahr (Abstand von 6 Monaten zwischen der Auszahlung der beiden Sonderzahlungen) zu erreichen, wurde der Auszahlungstermin der Septembersonderzahlung auf Oktober verschoben. Das bedeutet, dass der Auszahlungstermin für die Septembersonderzahlung für alle Pensionen auf Oktober verschoben wurde. Die Oktoberpension ist am 31. Oktober fällig.

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020