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Hinterbliebenenpensionen


In der Pensionsversicherung wird zwischen Eigenpensionen (Leistungen, die aus einem eigenen Versicherungsverhältnis gebühren) und Hinterbliebenenpensionen (Leistungen, die aus dem Versicherungsverhältnis eines/einer Verstorbenen entstehen) unterschieden.


Hinterbliebenenpensionen

  • Witwen(Witwer)pension
  • Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen
  • Waisenpension


Anspruch auf eine Pension besteht bei

  • Eintritt des Versicherungsfalles
    Es gibt folgende Versicherungsfälle:
    Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, Alter und Tod
    und
  • Erfüllung der Mindestversicherungszeit
    und
  • Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen
    soweit sie für die einzelnen Pensionsleistungen vorgesehen sind.

Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Pensionsarten entnehmen Sie bitte den Websites der Pensionsversicherungsträger.

Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020