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Pensionsversicherungsanstalt: Weiterer Anstieg der Nutzung von Pensionssplitting im Jahr 2019


Steigerung um mehr als 40 Prozent gegenüber 2018.

 

2019 brachte eine neuerliche deutliche Steigerung der Nutzung von Pensionssplitting gegenüber dem Jahr zuvor. Stieg die Zahl von 2017 auf 2018 bereits von 289 auf 411 markant an, waren es im Jahr 2019 insgesamt 583 Fälle. Mehr als die Hälfte der 1.876 bisher insgesamt beantragten und durchgeführten Splittings entfällt damit auf die vergangenen beiden Jahre.  

 

Wie auch schon in den vergangenen Jahren gab es auch 2019 wieder in Niederösterreich die meisten Pensionssplittings (145), dahinter folgten Oberösterreich (123), Wien (83) und die Steiermark (75). Die geringste Anzahl gab es in Kärnten (16) und im Burgenland (6).

 

In 560 Fällen kam es zu einer Übertragung der zukünftigen Pension vom Mann an die Frau. In nur 23 Fällen war es umgekehrt.

 

„Es ist positiv zu bewerten, dass die Attraktivität und Bekanntheit des Pensionssplittings in den vergangenen Jahren immer weiter zunimmt. Die Kluft zwischen der Pension von Frauen und Männern ist immer noch sehr hoch. Mit dem Pensionssplitting wurde eine Möglichkeit geschaffen, den Einkommensverlust, der durch die Kindererziehung entsteht, etwas zu mildern.

Gleichzeitig gilt es, weiter auf die Auswirkung von Teilzeitarbeit auf die spätere Pension aufmerksam zu machen. Denn mittlerweile zählt für die Pension jeder Monat“, betont der Generaldirektor der PVA, Dr. Winfried Pinggera.

 

Informationen zum Pensionssplitting

Pensionssplitting bedeutet, dass der erwerbstätige Elternteil bis zu 50 Prozent seiner Jahresgutschrift an den überwiegend erziehenden Elternteil übertragen kann. Jener Elternteil, der sich der Kindererziehung widmet, erhält dafür eine Gutschrift im Pensionskonto. Die Höhe der Übertragung kann selbst bestimmt werden. Damit soll der durch die Kindererziehung entstehende finanzielle Verlust im Pensionskonto zumindest teilweise reduziert werden. Bei jenem Elternteil, der die Teilgutschrift erhält, erhöht sich die Pension, beim anderen sinkt sie im selben Ausmaß.

Die Übertragung ist für die ersten sieben Jahre nach der Geburt eines Kindes möglich und kann, einmal durchgeführt, nicht mehr geändert oder aufgehoben werden. Grundsätzlich werden für die ersten vier Lebensjahre eines Kindes dem Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht, Kindererziehungszeiten mit fixen Beitragsgrundlagen (Wert 2020: 1.922,59 Euro) im Pensionskonto gutgeschrieben. Ein formloser, schriftlicher Antrag bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes an den zuständigen Pensionsversicherungsträger genügt.

 

Service: Weitere Auskünfte zum Thema Pensionssplitting erhalten Sie auf der Homepage der Pensionsversicherungsanstalt oder durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pensionsversicherungsanstalt in allen Landesstellen in ganz Österreich.

Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020