Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen. Zu den Pensionen für April und Oktober gebührt jeweils eine Sonderzahlung.
Die
erstmalige Sonderzahlung gebührt anteilsmäßig, wenn im jeweiligen
Sonderzahlungsmonat und in den unmittelbar vorangehenden fünf Monaten
kein durchgehender Pensionsbezug vorliegt. Dabei vermindert sich die
Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein
Sechstel.
Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020